Satzung des TanzSportClub Rheine 2002 e.V.

Neufassung der Satzung des TanzSportClub Rheine 2002 e.V.,

beschlossen und eingesetzt auf der Mitgliederversammlung am 09.03.2008 in Rheine. Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.03.2011 in Rheine.

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.03.2012 in Rheine. Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2014 in Rheine.

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen TanzSportClub Rheine 2002 e.V. und hat seinen Sitz in Rheine. Er wurde am 20.01.2002 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine, jetzt Amtsgericht Steinfurt, unter der Nr. VR 20997 eingetragen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Rheine.
  3. Der Verein ist Mitglied des
    1. Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)
    2. Tanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW)
    3. Landessportbundes Westfalen (LSB)
    4. Kreissportbundes Steinfurt e.V. (KSB)
    5. Stadtsportverbandes Rheine e.V. (SSV Rheine)
  4. Über weitere Mitgliedschaften in örtlichen und überörtlichen Verbänden und Vereinen oder Austritte aus Verbänden und Vereinen entscheidet der Vorstand, soweit eine Notwendigkeit zur Erreichung des Vereinszweckes besteht.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein bezweckt in erster Linie die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung und Breitensport für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
  2. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch
    1. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
    2. die Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Vorträgen, Aus- und Weiterbildungen und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern/innen, Trainern/innen und Helfern/innen sowie von  Wertungsrichtern/innen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen  Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff, in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. In Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit entstandene Kosten können jedoch auf Vorstandsbeschluss erstattet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer jedoch Tätigkeiten im Dienst des Vereins nachgeht, kann durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
  4. Zuwendungen an den Verein aus Zweckgebundenen Mitteln des Landes, des DTV, des TNW, des LSB oder anderer Einrichtungen, Behörden oder Dritter dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein führt
    1. ordentliche Mitglieder
    2. außerordentliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind aktiv Sport treibende Mitglieder und passive (fördernde) Mitglieder.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft umfasst einen vom Vorstand jeweils festgelegten Zeitraum.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

§ 5  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jede sportbegeisterte, unbescholtene natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden.
  2. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt (Kündigung), durch Streichung aus der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Die Mindestdauer der ordentlichen Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Der Austritt eines

Mitgliedes (Kündigung), der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft oder das Verlassen eines Clubs, einer Erwachsenen-, Jugend- oder Kindergruppe unter Beibehaltung der aktiven Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich per eingeschriebenem Brief dem/der Vorsitzenden zu erklären. Während des Laufes der Kündigungsfrist behält der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.

Bei der Teilnahme an befristeten Vereinsangeboten wird eine Mitgliedschaft für die Dauer des jeweiligen Angebotes erworben.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlichen begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von vierzehn Tagen nicht gezahlt hat.
  3. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderhalbjahr werden durch das Ausscheiden gemäß Abs. 5 - 7 nicht berührt.
  4. Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, dass ihre persönlichen Daten wie Adresse, Alter, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindungen, Telefon- und E-Mail-Verbindungen im Rahmen des Sport- und Verbandverkehrs erhoben und unter Beachtung des Datenschutzes zur Führung der Vereinsgeschäfte verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die Weitergabe persönlicher Daten, insoweit eine Verpflichtung des Vereins gegenüber übergeordneten Verbänden und behördlichen Institutionen besteht.

§ 6  Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand nach $ 26 BGB
    3. der erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitglieds auf eine anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse. Der Vorstand ist berechtigt - soweit von Seiten des Mitgliedes bekannt - die schriftliche Einladung auch an eine E-Mail-Adresse zu senden oder eine persönliche Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung vorzunehmen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, ohne Einhaltung einer Frist, jedoch im Übrigen entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.
  5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer - ausgenommen den/der Jugendwart/in - vorzunehmen.
  6. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen, Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Besteht danach Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur  mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von den zuständigen Registrierbehörden oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  2. Das Protokoll liegt nach Fertigung für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme im Übungsraum aus. Ein Einspruch/Einsprüche können nur während dieser Frist erfolgen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand und besteht aus drei bis neun Mitgliedern. Über Zahl und Aufgaben der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
  2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB.
  3. Der erweiterte Vorstand sollte, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, aus dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Sportwart/in, dem/der Internetbeauftragten und dem/der Jugendwart/in gebildet werden.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  6. Im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitgliedes/r ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Das/die zugewählte/n Vorstandsmitglied/er ist/sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Auf Vorstandsbeschluss kann auf eine Zuwahl verzichtet werden. In diesem Falle sind die Aufgaben des/der ausscheidenden Vorstandsmitgliedes/r durch Vorstandsbeschluss statt dessen auf andere Vorstandsmitglieder zu übertragen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 6. Er beschließt verbindlich mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder auf ein Jahr begrenzen, um zu unterschiedlichen Amtsperioden, insbesondere des Vorstandes nach § 26 BGB, zu gelangen.
  9. Der/die Jugendwart/in wird in ungeraden Jahren von der Jugendversammlung gewählt, in der alle Vereinsmitglieder von vierzehn bis siebzehn Jahren stimmberechtigt sind. Er/sie muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Findet keine Jugendversammlung statt, wird der/die Jugendwart/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
  10. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der kein Stimmrecht im Vorstand hat und nur beratend tätig ist.

§ 9 Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Grundbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden und Leistungsbeiträge, die vom Vorstand festgelegt werden. Die Höhe der Grundbeiträge muss die zuschussfähigen Mindestgrenzen von Stadt, Kreis und Land betragen oder kann diese überschreiten.

§  10 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie berichten der nächsten Mitgliederversammlung. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer wird hinzugewählt.  Kann ein Kassenprüfer seine Aufgaben nicht wahrnehmen, kann der Vorstand einen Kassenprüfer, vorzugsweise aus dem Kreis der ausgeschiedenen Kassenprüfer, hinzuwählen.
  2. Aufgaben der Kassenprüfer/innen
    1. Überprüfung der vollständigen Verbuchung durch Stichproben
    2. Überprüfung, dass nur aussagefähige Quittungen/Belege in die Buchführung eingehen durch
    3. Stichproben
    4. Überprüfung auf Einhaltung des Haushaltsplanes durch Stichproben
    5. Überprüfung des Jahresabschlusses (richtige Übernahme aus der Buchhaltung in die Jahresrechnung)

§   11  Vereinsordnungen und Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)

  1. Der Verein gibt sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden
    1. Haushalts-, Finanz- und Beitragsordnung
    2. Trainingsordnung
    3. Jugendordnung
    4. Sportförderordnung

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

  1. Für den Erlass, Änderungen etc. von Haushalts-, Finanz- und Beitragsordnungen ist ausschließlich die Mitarbeiterversammlung zuständig. Alle anderen Ordnungen werden vom Vorstand erlassen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
  2. Für alle Mitglieder des Vereins sind die Vereinsordnungen und darüber hinaus die
    1. Turnier- und Sportordnung
    2. Jugendordnung
    3. Verbandsgerichtsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
  3. Die vorgenannten Vereins- und Verbandsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht ins Vereinsregister eingetragen.

§  12  Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW) zu, der es zeitnah ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Tanzsports, zu verwenden hat.

§  13 Doping

1. Der Verein erkennt die DOSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Doping (NADA) ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.

§  14 Haftung

1.  Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf die Vorschriften des § 31 des BGB.

§  15  Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder aus einer Abänderung oder Ergänzung teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung Regelungslücken enthält.
  2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die beschließende Mitgliederversammlung gewollt hat oder nach dem Sinn dieser Satzung oder bei einer späteren Ergänzung einer Bestimmung, diesen Punkt bedacht hätte.

§   16 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Rheine, den 09.03.2014

 

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